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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ACHTUNG BEI ABRUFBARKEIT IM INTERNET

 

a3BAU Ausgabe 11-12/2013: 

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu beschäftigen, in wie weit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen den Parteien eines Werkvertrages wirksam vereinbart wurden, wenn sie im Internet abrufbar sind. Der OGH hat judiziert, dass die Möglichkeit, sich Kenntnis von den AGB zu verschaffen, ausreiche.

 

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Erstpublikation in: a3BAU Ausgabe 11-12/2013
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Achtung bei Abrufbarkeit im Internet erschien erstmalig in dem Magazin "a3BAU".
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Dem vom OGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die aus mehreren Unternehmen bestehende ARGE wurde vom Endkunden mit der Erbringung von Betonlieferungen für ein bestimmtes Bauvorhaben beauftragt. Die ARGE beauftragte einen Subunternehmer, und zwar die spätere Beklagte, mittels schriftlichem Werkvertrag mit Pumpleistungen von fertig gemischtem Beton. Im Werkvertrag zwischen ARGE und Subunternehmer (Beklagter) wurden als Rechtsgrundlagen ausdrücklich ua die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen“ (AGB) der Beklagten angeführt. Diese AGB regeln in § 5 die Schadenersatzhaftung der Beklagten. Darin war geregelt, dass Ersatzansprüche gegen die Beklagte innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung, verjähren. Wesentlich ist, dass diese AGB auf der Homepage der Beklagten und auch mittels Google-Suche abruf- und einsehbar waren.

 

Am 15.02.2010 kam es beim Einpumpen von Beton durch die Beklagte aufgrund des Bruchs eines Fallrohres zu einem Schadensereignis. Daraufhin, und zwar am 08.04.2010, fakturiert die ARGE an die Beklagte eigene Kosten aus dem Schadensereignis in Höhe von 302.306,96 Euro. Erst am 18.08.2011 erbrachte die Haftpflichtversicherung der ARGE (Klägerin) an den Endkunden eine erste Entschädigungsleistung in Höhe von 126.615,04 Euro; insgesamt leistete die Versicherung 141.808,84 Euro. Am 14.11.2011 schließlich brachte die Haftpflichtversicherung die Klage gegen den Subunternehmer (Beklagte) der ARGE ein. Die Beklagte wendete (gestützt auf den oben angeführten § 5 ihrer AGB) Verjährung ein.

 

Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Haftpflichtversicherung ab. Das Berufungsgericht hingegen verwarf die Verjährungseinrede des beklagten Subunternehmers. 


Ersatzanspruch verjährt


Der OGH stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her und wies das Klagebegehren ab: In rechtlicher Hinsicht ist zunächst bedeutsam, dass der Anspruch der ARGE gegen den Subunternehmer durch Leistung der Haftpflichtversicherung auf diese übergegangen ist (Legalzession § 67 VersVG). In seiner Entscheidung betonte der OGH zunächst, dass es für die Verjährungsfrage nicht auf den Zeitpunkt der Ersatzleistung der Versicherung an den Endkunden ankomme. Vielmehr komme es auch für die Versicherung maßgeblich auf jenen Zeitpunkt an, zu dem für die ARGE die Verjährungsfrist gegenüber dem Subunternehmer zu laufen begonnen habe, handle es sich doch um einen Regressanspruch der ARGE gegen einen Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer). Richtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach im Fall eines derartigen Regressanspruchs der Fristenlauf grundsätzlich (nach dem Gesetz) erst dann beginne, wenn und soweit der Haftpflichtige (ARGE) dem Dritten (Endkunden) tatsächlich Ersatz geleistet hat. Dies wäre – in Folge Zahlung durch die klagende Versicherung – der 18.08.2011. Allerdings, so der OGH, habe das Berufungsgericht die Vereinbarung zwischen ARGE und Subunternehmer nicht ausreichend berücksichtigt. Darin wurde bekanntlich für Ersatzansprüche der ARGE gegen den Subunternehmer eine Verjährungsfrist von lediglich 6 Monaten vereinbart. Der Beginn der Verjährungsfrist wurde im Vertrag ausdrücklich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger definiert. Dies war der 08.04.2010, da die ARGE bereits zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Schadenersatzforderung gegen den Subunternehmer geltend gemacht hatte.

 

Was die Geltung der AGB des Subunternehmers, die ja die kurze Verjährungsfrist beinhalteten, anbelangt, so verwies der OGH auf die zwischen ARGE und Subunternehmer abgeschlossene Vereinbarung. Dort waren unter dem Punkt Rechtsgrundlagen die AGB der Beklagten ausdrücklich angeführt. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes diese AGB sowohl auf der Homepage der Beklagten als auch mittels Google-Suche im Internet abrufbar waren, war die von der Rechtsprechung geforderte Möglichkeit, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen, erfüllt. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich für die Wirksamkeit von AGB nicht erforderlich, dass sich der Vertragspartner von diesen tatsächlich Kenntnis verschafft; vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hat, sich Kenntnis zu verschaffen. Da sohin die sechsmonatige Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch gegen den Subunternehmer am 08.04.2010 zu laufen begonnen hatte, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 14.11.2011 der Ersatzanspruch bereits verjährt.

Praxistipp: Das Fatale für die ARGE bzw. deren Haftpflichtversicherung war im gegenständlichen Fall nicht nur der Umstand, dass die AGB des Subunternehmers im Internet abrufbar waren; ausschlaggebend war, dass diese AGB im Werkvertrag ausdrücklich als Vertragsgrundlagen angeführt waren. Damit unterscheidet sich der Fall wesentlich von jenen Fällen, in denen es im Korrespondenzweg zu einem Vertragsabschluss kommt und dabei jeder der Vertragspartner auf die jeweils eigenen AGB verweist. In einem solchen Fall werden nämlich die AGB in aller Regel nicht Vertragsinhalt, insoweit sie sich einander widersprechen. Wenn allerdings die AGB des Vertragspartners ausdrücklich als Vertragsgrundlagen genannt werden, dann besteht kaum noch die Möglichkeit, die Gültigkeit dieser AGB in Abrede zu stellen (es sei denn, die AGB wären im Internet nicht abrufbar und auch nicht im Zuge des Vertragsabschlusses ausgetauscht worden). In einem solchen Fall bleibt als letzte Möglichkeit, die Sittenwidrigkeit dieser AGB zu behaupten. Ob dieses Argument im oben angeführten Fall von der klagenden Versicherung überhaupt erhoben worden ist, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.