einmal reicht
a3BAU Ausgabe 1-2/2014:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass es reicht, einmal einen begründeten schriftlichen Vorbehalt gegen die Rechnungskorrekturen vorzubringen.
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Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dem sogenannten Schlussrechnungsvorbehalt nach ÖNORM B2110 zu befassen. Die Entscheidung des OGH ist zu begrüßen, da sie dem Bauunternehmen neuerliche Vorbehalte gegen die Schlussrechnungskorrektur erspart, wenn es bereits in einem ersten Vorbehalt klar ausgesprochen hat, dass es die Schlussrechnungskorrekturen nicht akzeptiert.
Was war geschehen? Die Werkunternehmerin hat ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 31.03.2006 abgerechnet. Nachdem die Werkbestellerin Korrekturen zur Schlussrechnung vorgenommen hatte, akzeptierte die Werkunternehmerin in weiterer Folge einen Teil dieser Korrekturen, gab jedoch rechtzeitig (also innerhalb der von der ÖNORM statuierten drei monatigen Frist) schriftlich bekannt, welche von der Werkbestellerin konkret aufgelisteten Abzüge sie nicht akzeptiere.
Im Anschluss daran kam es zu einer Besprechung zwischen den Streitteilen, die jedoch zu keiner Einigung führte.
ASchließlich schickte die Werkbestellerin der Werkunternehmerin eine weitere Mitteilung, auf die Letztere allerdings nicht mehr reagierte.
In weiterer Folge hat die Werkunternehmerin die nicht akzeptierten Abzüge von ihrer Schlussrechnung klagsweise geltend gemacht. Die Werkbestellerin wendete ua Verfristung der Werklohnforderung ein, weil die Werkunternehmerin auf die letzte Mitteilung der Werkbestellerin nicht neuerlich mit einem Vorbehalt reagiert habe. Zur Erinnerung: Die ÖNORM B2110 sieht sowohl in ihrer Altfassung als auch in der aktuellen Fassung vor, dass der Werkunternehmer gehalten ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang der schriftlichen Schlussrechnungskorrektur des AG einen begründeten Vorbehalt gegen die Korrektur zu erheben, andernfalls nachträgliche Forderungen für die erbrachten Leistungen ausgeschlossen sind. Diese überaus stringente Verfristungsregelung wird von der Rechtsprechung damit gerechtfertigt, dass bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen die Rechtslage möglichst innerhalb kurzer Zeit geklärt werden solle. Insbesondere solle der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß der ihn treffenden Verpflichtungen überschauen und erfahren können.
Im hier gegenständlichen Fall haben die Unterinstanzen dem Werkunternehmer einen Großteil der geltend gemachten Forderung zugesprochen. Der OGH schließlich bestätigte die Entscheidungen der Unterinstanzen mit folgender Begründung: Er verwies zunächst auf frühere Rechtsprechung, wonach keine Verpflichtung des Werkunternehmers zu andauernd erneuten Vorbehalten bestehe. Habe der Werkunternehmer bereits eindeutig und unmissverständlich die gesamte Rechnungsforderung durch einen entsprechenden „Vorbehalt“ aufrecht erhalten, so erscheine es nicht sachgerecht, ihn nur deshalb bei sonstigem Anspruchsverlust zu neuerlichen Erklärungen zu zwingen, weil der Auftraggeber in der Folge weitere als Schlusszahlung bezeichnete unvollständige Zahlungen geleistet habe. Der Werkunternehmer habe bereits mit dem ersten Vorbehalt klargestellt, dass er die Rechnungskorrekturen bzw. Rechnungsabzüge nicht akzeptiere und seine Forderung aufrechterhalte. Damit sei für den Werkbesteller klargestellt, dass er in Hinkunft mit der Geltendmachung des Differenzbetrages durch den Werkunternehmer zu rechnen habe. Konkret auf den hier streitgegenständlichen Fall hat der OGH ergänzend Folgendes ergänzt: Freilich komme es in vielen Fällen nach einem vom Werkunternehmer ausgesprochenen Vorbehalt noch zu Gesprächen, bei denen in einzelnen Punkten Auffassungsunterschiede ausgeräumt werden könnten bzw. der Werkbesteller nachträglich bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert. Derartige Gespräche würden aber kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse begründen. Sie führten vielmehr lediglich dazu, dass sich eben die strittigen Rechnungspositionen verminderten.
Die Entscheidung des OGH ist zweifellos zu begrüßen. Vorsicht ist aber dennoch geboten:
Der OGH verlangt nämlich vom Werkunternehmer einen begründeten Vorbehalt.
Insbesondere genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass der AN schlicht erklärt, dass die er die Abstriche beeinspruche und die Korrekturen falsch seien. Es ist deshalb zu empfehlen, dass der AN die Rechnungskorrekturen im Detail beeinsprucht und seinen Einspruch auch begründet. Nur dann gilt nach der Rechtsprechung der Vorbehalt als rechtzeitig erhoben.