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Haftung für Erfüllungsgehilfen

risiko größer als angenommen

a3BAU Ausgabe 3-4/2017: 

Wieder einmal hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Haftung des Werkunternehmers für seine Erfüllungsgehilfen zu befassen. Die Entscheidung ist deshalb besonders interessant, weil sie aufzeigt, dass der Begriff des Erfüllungsgehilfen wesentlich weiter zu verstehen ist, als dies landläufig angenommen wird. Mit anderen Worten: das Haftungsrisiko ist größer als man glaubt.

 

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Erstpublikation in: a3BAU Ausgabe 3-4/2017
Haftung für Erfüllungsgehilfe, Risiko größer als angenommen erschien erstmalig in dem Magazin "a3BAU".
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Der Sachverhalt ist einigermaßen kompliziert: Eine Wohnbaugenossenschaft hat ein Installationsunternehmen im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage mit Sanitärinstallationen beauftragt.

 

Der Auftragsumfang des Installationsunternehmens umfasste ua. das Liefern und Versetzen von Sanitärwänden. Die Wohnbaugenossenschaft hat sich gegenüber dem Installationsunternehmen verpflichtet, zum Zwecke der Manipulation der Sanitärwände einen Kran kostenlos beizustellen.

 

Mit den Baumeisterarbeiten beauftragte die Wohnbaugenossenschaft ein Bauunternehmen. Letzteres verpflichtete sich gegenüber der Wohnbaugenossenschaft ua den oben erwähnten Kran beizustellen. 


Das Installationsunternehmen wiederum beauftragte eine Subunternehmerin mit dem Liefern und Versetzen von Sanitärwänden.

 


Das Installationsunternehmen verpflichtete sich gegenüber der Subunternehmerin den für das Abladen und Versetzen erforderlichen Krank kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kran wurde somit vom Bauunternehmen der Bauherrin beigestellt, diese wiederum stellte den Kran dem Installationsunternehmen bei, letzteres stellte den Kran der Subunternehmerin zur Verfügung.

 

Schließlich kam es bei der Manipulation der Sanitärwände zu einem Unfall. Durch das Verschulden des Kranführers, der beim Bauunternehmen beschäftigt war, wurde ein Dienstnehmer der Subunternehmerin verletzt. Er klagte daraufhin einerseits das Installationsunternehmen, andererseits den beim Bauunternehmen beschäftigten Kranführer. 

 

Von Interesse ist hier die Haftung des Installationsunternehmens für die „Schlechtleistung“ des Bauunternehmens bzw. des Kranführers. Diese Haftung ist insofern nicht von vornherein naheliegend als das Bauunternehmen, bei dem der Kranführer beschäftigt war, mit dem Installationsunternehmen vertraglich nicht verbunden war. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung des Installationsunternehmens mit folgender Begründung: Voraussetzung für eine Haftung des Installationsunternehmens für das Verschulden des Bauunternehmens bzw. des Kranführers sei, dass letzterer als Erfüllungsgehilfe des Installationsunternehmens tätig wurde.

 

Es geht also um die Frage, ob das schuldhafte Verhalten des Dritten (Kranführers) dem Installationsunternehmen aus der Erfüllungsgehilfenhaftung zugerechnet werden kann. Hiefür sei es, so der OGH erforderlich, dass der Geschäftsherr (Installationsunternehmen) das Verhalten des Dritten (Bauunternehmen bzw. Kranführer) im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.

 

Im gegenständlichen Fall habe das Installationsunternehmen diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung einbezogen; es habe sich dadurch des Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Leistungspflicht bedient, weshalb es für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen habe. Aus diesen Grund hafte das Installationsunternehmen für das Verschulden des Kranführers.

 

Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung sei sohin maßgebend, ob der Gehilfe (Bauunternehmen bzw. Kranführer) bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners (Installationsunternehmen) tätig war; d.h., ob er in das „Interessenverfolgungsprogramm“ des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.

 

Im Revisionsverfahren hatte das beklagte Installationsunternehmen argumentiert, dass zwischen ihm (dem Installationsunternehmen) einerseits und dem Bauunternehmen andererseits keine vertragliche Beziehung bestanden habe. Dieses Argument verwarf der OGH mit der Begründung, dass die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Bauunternehmens bzw. des Kranführers kein Rechtsverhältnis zwischen Bauunternehmen und Installationsunternehmen voraussetze. Dieser Aspekt, nämlich dass die Haftung des Geschäftsherrn für den Erfüllungsgehilfen nicht unbedingt eine Vertragsbeziehung zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen voraussetzt, ist möglicherweise für viele neu, wurde aber erstmals vom OGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 judiziert.