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Regress bei Subunternehmer

Sicherstellung bei Bauverträgen

a3BAU Ausgabe 6/2017: 

Welcher Generalunternehmer (GU) kennt die Problematik nicht: Er wird vom eigenen Auftraggeber (Bauherr) wegen Mängel in Anspruch genommen; der Subunternehmer zeigt sich uneinsichtig und ist zur Mängelbehebung nicht bereit. Bei derartigen Konstellationen kann leicht eine Schere zu Lasten des GU aufgehen. Dies insbesondere in Bezug auf die Verjährung der Ansprüche des GU gegen den Subunternehmer.


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Erstpublikation in: a3BAU Ausgabe 6/2017
Regress bei Subunternehmer, Urteil zur Verjährung von Ansprüchen erschien erstmalig in dem Magazin "a3BAU".
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich jüngst mit einem Fall zu befassen, der sich in der Baubranche häufig ereignet. Der GU wird vom eigenen Auftraggeber wegen mangelhafter Werkleistungen in Anspruch genommen. Die zur Debatte stehenden Werkleistungen wurden von einem Subunternehmer des Generalunternehmers erbracht. Der Subunternehmer stellt sich  taub, sodass eine Dreiparteien-Einigung, die die Sache aus der Welt schaffen könnte, nicht zustande kommt. Es kommt schließlich zum Prozess des Bauherrn  gegen den GU.

 

Diesen Prozess verliert der Generalunternehmer. In weiterer Folge möchte er sich beim Subunternehmer regressieren. Dieser wendet ua Verjährung der Ansprüche ein; und zwar häufig mit dem Argument, dass die Gewährleistungsfrist abgelaufen sei; Schadenersatzansprüche seien ebenfalls verjährt, weil jener Zeitpunkt, zu dem der GU Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt hat, mehr als drei Jahre zurück liege. Zur Erklärung: Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. 

 

Das oben geschilderte Szenario beschäftigte den OGH in einer aktuellen Entscheidung. Die Klägerin errichtete Mitte der 90er-Jahre als GU eine Wohnungseigentumsanlage. Die beklagte Partei führte im Auftrag der Klägerin die Zimmermeisterarbeiten für die Dachkonstruktion aus. Die Klägerin wurde in weiterer Folge von der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der mangelhaften Werkleistung der Beklagten (Zimmermeisterunternehmen) in Anspruch genommen, In diesem Verfahren wurde der GU zur Bezahlung der Mängelbehebungskosten und der gegnerischen Prozesskosten verpflichtet. Der GU leistete aus diesem Titel am 28.3.2012 Zahlung an die Eigentümergemeinschaft. Am 2.8.2013 brachte der GU Klage gegen den Subunternehmer ein. Mit dieser Klage begehrte der GU Ersatz für die an die Eigentümergemeinschaft geleistete Zahlung ebenso wie Ersatz der eigenen Prozesskosten im Vorverfahren. 

 

Das beklagte Zimmermeisterunternehmen bestritt die Klage sowohl inhaltlich als auch mit dem Argument, dass die Forderung des GU verjährt sei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Die vom GU erhobenen Ansprüche seien verjährt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin weitestgehend Folge. Der OGH gab der außerordentlichen Revision des Zimmermeisterunternehmens nicht Folge.


Der OGH betonte, dass der GU gegenüber seinem Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat.


Von diesen Ansprüchen sei der Regressanspruch des GU gegen den Subunternehmer zu unterscheiden. Dieser begründe sich darauf, dass der Besteller den GU für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Wer nämlich als Haftender für fremdes Verschulden Ersatz leistet, könne Rückersatz verlangen. Auch der GU, der für seinen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfe einstehen muss, könne von diesem Regress fordern. Dieser Rückersatzanspruch entstehe, so der OGH, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten gegen den GU, sondern erst dann, wenn und so weit der in Anspruch genommene GU dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.

 

Daher beginne auch die Verjährung bei all diesen Regressforderungen grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung oder der endgültigen Entscheidung des Vorprozesses. Anders als vom beklagten Zimmermeisterunternehmen argumentiert, gelte dies nicht nur in den Fällen einer sogenannten Solidarhaftung, sondern auch dann, wenn keine Solidarverpflichtung von GU und Subunternehmer bestehe.  Auch in diesem Fall beginne die Verjährung erst im Zeitpunkt der Zahlung.

 

Nach der oben referierten Entscheidung können also Generalunternehmer aufatmen. Sie müssen demnach nicht, wenn sie mit dem Auftraggeber über allfällige Schadenersatzverpflichtungen und deren Liquidierung verhandeln, vorsorglich Klage gegen den Subunternehmer einbringen, um die Verjährung zu vermeiden.

Die Verjährungsfrist beginnt nämlich nach dem aktuellen Judikat des OGH erst mit der Zahlung des GU an den Bauherrn.

Umgekehrt können Subunternehmer nicht hoffen, dass ihre Schadenersatzverpflichtungen verjähren, wenn der GU nicht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens Klage einbringen.