2015 · 18. September 2015
a3BAU Ausgabe 9/2015: In einer aktuellen Entscheidung zur Überschreitung eines Kostenvoranschlags wiederholte der OGH altbekannte „Stehsätze“. Sich diese ins Gedächtnis zu rufen, lohnt alle mal, zumal sich nach Erfahrung des Verfassers in Werklohnprozessen der Einwand des Auftraggebers, er zahle nicht, weil der Auftragnehmer den Kostenvoranschlag überschritten habe, größter Beliebtheit erfreut und in der Tat nicht ungefährlich ist.