a3BAU Ausgabe 6/2016: In schriftlich abgefassten Bauwerkverträgen ist es mittlerweile gängige Praxis, die ÖNORM B 2110 als Vertragsgrundlage zu vereinbaren. Häufig übersehen wird dabei, dass die ÖNORM B 2110 als die zentrale Werkvertragsnorm einige Bestimmungen enthält, die vom Gesetz nicht unerheblich abweichen. Der nachfolgende Artikel erläutert in geraffter Weise einige dieser Bestimmungen der ÖNORM B 2110.