a3BAU Ausgabe 10/2013: Das vom Bauunternehmen auf Basis eines Leistungsverzeichnisses erstellte Angebot gilt rechtlich als Kostenvoranschlag. Das Gesetz knüpft an die beträchtliche Überschreitung eines Kostenvoranschlages einschneidende Konsequenzen. Will das Bauunternehmen sein Geld nach Fertigstellung der Leistung bekommen, ist es gut beraten, eine voraussichtliche Kostenüberschreitung unverzüglich anzuzeigen.