a3BAU Ausgabe 10-11/2010: Die
Bauvertragsnorm (Önorm B2110) enthält für den Bauunternehmer eine äußerst gefährliche Regelung. Einerseits erschwert diese Regelung Nachverrechnungen nach Legung der Schlussrechnung; andererseits enthält sie eine Verkürzung der
Verjährungsfrist ab Annahme der Schlusszahlung.