a3BAU Ausgabe 6/2017: Welcher Generalunternehmer (GU) kennt die Problematik nicht: Er wird vom eigenen Auftraggeber (Bauherr) wegen Mängel in Anspruch genommen; der Subunternehmer zeigt sich uneinsichtig und ist zur Mängelbehebung nicht bereit. Bei derartigen Konstellationen kann leicht eine Schere zu Lasten des GU aufgehen. Dies insbesondere in Bezug auf die Verjährung der Ansprüche des GU gegen den Subunternehmer.